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# § 7 GEIG — Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz  
Stand: 25.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

- 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und

- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

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Zitiervorschlag: § 7 GEIG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/7

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