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# § 9a GEG — Länderregelung

Gebäudemodernisierungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 07.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.

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Zitiervorschlag: § 9a GEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/9a?asof=2024-01-01

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