§ 9a GEG — Länderregelung

Gebäudemodernisierungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 07.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.