# § 71c GEG — Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe

Gebäudemodernisierungsgesetz  
Außer Kraft: § 71c ist seit 07.08.2026 nicht mehr im GEG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.01.2024.

Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.

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Zitiervorschlag: § 71c GEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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