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# § 6a GEG — Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte

Gebäudemodernisierungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 07.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

- 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,

- 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie

- 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.

Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

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Zitiervorschlag: § 6a GEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/6a?asof=2024-01-01

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