§ 109 GEG — Anschluss- und Benutzungszwang

Gebäudemodernisierungsgesetz

Stand: 06.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.