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# § 7 GEEV 2017 — Ausschreibungsverfahren

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.

(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle bis zum jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. Sofern Bieter keine Mitteilung über den Zuschlag erhalten haben, entfällt die Bindungswirkung sechs Monate nach dem Gebotstermin.

(5) Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.

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Zitiervorschlag: § 7 GEEV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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