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# § 34 GEEV 2017 — Mitteilungspflichten

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn

- 1. die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,

- 2. die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder

- 3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.

(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:

- 1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,

- 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,

- 3. den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,

- 4. das Erlöschen des Zuschlags,

- 5. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und

- 6. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.

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Zitiervorschlag: § 34 GEEV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/34

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