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# § 33 GEEV 2017 — Veröffentlichungen

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:

- 1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert der Gebote, die im jeweiligen Kooperationsstaat und im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

- 2. die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag erhalten haben,

- 3. die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Standorte der geplanten Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land und

- 4. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.

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Zitiervorschlag: § 33 GEEV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/33

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