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# § 3 GEEV 2017 — Begriffsbestimmungen

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinn dieser Verordnung ist

- 1. „ausländische Stelle“ eine nach § 32 Absatz 3 vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle,

- 2. „ausschreibende Stelle“ die Bundesnetzagentur, sofern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit der Aufgabe betraut worden ist,

- 3. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat,

- 4. „Verbindungsleitung“ jede Stromleitung, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,

- 5. „völkerrechtliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG genutzt werden,

- 6. „Zuschlagswert“ der Gebotswert des Gebots, das in einer Ausschreibung den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag erhalten hat.

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Zitiervorschlag: § 3 GEEV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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