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# § 23 GEEV 2017 — Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

- 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,

- 2. die Art der Fläche,

  - a) bei Anlagen im Bundesgebiet, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlage oder Fläche die Anlage errichtet worden ist, und

  - b) bei Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekannt gegebenen Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,

- 3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen im Bundesgebiet nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,

- 4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

- 5. die Angabe des Bieters, ob für Strom, der in der Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder werden soll und

- 6. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlage ist.

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Zitiervorschlag: § 23 GEEV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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