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§ 21 GEEV 2017 — Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.