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§ 20 GEEV 2017 — Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.