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# § 15 GEEV 2017 — Entwertung von Zuschlägen

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,

- 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,

- 2. wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,

- 3. soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder

- 4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.

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Zitiervorschlag: § 15 GEEV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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