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# § 22 GDozPO (Bayern) — Prüfungsvergütung, Kostenerstattung

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gehörlosen Institut Bayern oder die vom Staatsministerium nach § 1 Abs. 1 beauftragte Stelle kann von den Prüflingen eine Vergütung zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Prüfung verlangen. Die Höhe der Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium allgemein festgelegt. Soweit die Kosten für die Durchführung der Prüfung nicht gedeckt werden, werden sie dem Gehörlosen Institut Bayern oder der nach § 1 Abs. 1 beauftragten Stelle vom Staatsministerium erstattet.

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Zitiervorschlag: § 22 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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