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# § 20 GDozPO (Bayern) — Unterschleif

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bedienen sich Prüflinge unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note ungenügend (6) bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Unterschleif zu fremdem Vorteil unternommen wird.

(2) In schweren Fällen werden die Prüflinge von der Prüfung ausgeschlossen. Im Fall des Ausschlusses muss die gesamte Prüfung als abgelegt und nicht bestanden bewertet werden.

(3) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend (6) zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.

(4) Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

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Zitiervorschlag: § 20 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/20

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