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# § 2 GDozPO (Bayern) — Prüfungsausschuss

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar:

1. einem Vorstandsmitglied des Gehörlosen Instituts Bayern oder einer geeigneten Person der Stelle, die vom Staatsministerium beauftragt wurde, als vorsitzende Person,

2. einer erfahrenen Gebärdensprachdozentin oder einem erfahrenen Gebärdensprachdozenten und

3. einer erfahrenen Lehrkraft der Ausbildung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten des Gehörlosen Instituts Bayern oder einer anderen Einrichtung, in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten ausgebildet werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und deren Vertretung werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; eine wiederholte Berufung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

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Zitiervorschlag: § 2 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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