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# § 18 GDozPO (Bayern) — Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Personen, die bereits als Gebärdensprachdozentinnen oder -dozenten tätig sind und die in dieser Verordnung geregelte Prüfung nicht abgelegt haben, werden durch die Regierung von Mittelfranken als Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten staatlich anerkannt:

1. Personen, die die vom Gehörlosen Institut Bayern in den Jahren 2001 bis 2003 und 2002 bis 2005 durchgeführten Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen haben und

2. Personen, die eine gleichwertige andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

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Zitiervorschlag: § 18 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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