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# § 15 GDozPO (Bayern) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die theoretischen und praktischen Prüfungsleistungen sowie das Kolloquium werden mit folgenden Noten mit der angegebenen Wortbedeutung bewertet:

1.

Sehr gut (1)

Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,

2.

Gut (2)

Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3.

Befriedigend (3)

Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4.

Ausreichend (4)

Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5.

Mangelhaft (5)

Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6.

Ungenügend (6)

Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zwischennoten werden nicht erteilt.

(2) Aus den Noten der drei Prüfungen des theoretischen Teils ist der Durchschnitt zu ermitteln. Für die Gebärdensprachprüfung (§ 12 Abs. 2 Satz 3) wird hierfür eine Gesamtnote gebildet; die beiden Teile sind gleichgewichtig. Der Durchschnitt der Noten der drei Prüfungen ergibt die Note des theoretischen Teils der Prüfung.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der folgenden vier Noten:

1. der Note des theoretischen Teils der Prüfung,

2. der Note der ersten Lehrprobe,

3. der Note der zweiten Lehrprobe,

4. der Note des Kolloquiums.

(4) Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüflinge

„sehr gut „

mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

„gut“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

„befriedigend“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

„ausreichend“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

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Zitiervorschlag: § 15 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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