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# § 10 GDozPO (Bayern) — Allgemeine Prüfungsanforderungen, Zweck der Prüfung

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüflinge haben in der Prüfung nachzuweisen, dass sie die sprachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzen, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit einer Gebärdensprachdozentin oder eines Gebärdensprachdozenten erforderlich sind. Dazu gehören neben allgemeinen Bildungsgrundlagen die sehr gute Kenntnis der Gebärdensprache und ihrer Vermittlung sowie die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln. Nachgewiesen werden müssen auch vertiefte Kenntnisse der Lebenswelt gehörloser und hörgeschädigter Menschen sowie berufsethischer Fragen.

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Zitiervorschlag: § 10 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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