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# § 8 GDPO (Bayern) — Allgemeine Prüfungsanforderungen

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüflinge haben in der Prüfung nachzuweisen, dass sie die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzen, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher erforderlich sind. Dazu gehören neben breiten und guten Bildungsgrundlagen eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und -sprache, der geschichtlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands sowie die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln. Nachgewiesen werden müssen auch vertiefte Kenntnisse von der Lebenswelt tauber Menschen sowie berufsethischer Fragen.

(2) Im gewählten Fachgebiet sind fachsprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über Sachzusammenhänge nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 8 GDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/8

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