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# § 18 GDPO (Bayern) — Gebühren

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Teilnahme an der Gebärdensprachdolmetscherprüfung wird eine Bearbeitungsgebühr von 70,00 € und eine Prüfungsgebühr von 450,00 € erhoben. Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und die Prüfungsgebühr spätestens 14 Tage nach Zulassung zur Prüfung zu entrichten.

(2) Die Bearbeitungsgebühr wird nicht zurückerstattet, sie ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 35,00 €. Versäumt ein Prüfling mit ausreichender Entschuldigung im Sinn des § 15 Abs. 3 Satz 1 die Prüfung, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.

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Zitiervorschlag: § 18 GDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/18

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