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§ 16 GDPO (Bayern) — Unterschleif

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bedient sich ein Prüfling unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird der entsprechende Prüfungsteil abgebrochen und mit Note ungenügend (6) bewertet. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich als ungenügend zu bewerten. Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.