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# § 15 GDPO (Bayern) — Rücktritt und Versäumnis

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach der Zulassung nicht mehr möglich.

(2) Versäumt ein Prüfling ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 die Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Versäumt ein Prüfling einen Termin für eine Prüfungsaufgabe ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 oder gibt eine Klausurarbeit nicht ab, werden die betroffenen Prüfungsaufgaben mit „ungenügend“ bewertet.

(3) Weist ein Prüfling nach, dass ihm die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, so gilt die ganze Prüfung als nicht abgelegt. Abweichend davon gilt die Prüfung als abgelegt, wenn die schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet wurden; der praktische Teil der Prüfung kann nachgeholt werden, soweit kein Ausschluss nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorliegt.

(4) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. Gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, können nachträglich nicht anerkannt werden.

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Zitiervorschlag: § 15 GDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/15

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