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# § 14 GDPO (Bayern) — Zeugnisse, Urkunden

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Gebärdensprachdolmetscherprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde. Das Prüfungszeugnis enthält Angaben über die Prüfungsart, das geprüfte Fachgebiet, die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung samt Einzelleistungen, das Gesamtergebnis, die zu Grunde liegende Prüfungsordnung sowie Ort und Datum der Prüfung. Die Prüfungsurkunde enthält die Gesamtprüfungsnote und die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2.

(2) Die Gesamtprüfungsnote ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der einfach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der doppelt gewichteten Durchschnittsnote des praktischen Teils der Prüfung (Teiler drei). Die Durchschnittsnote des schriftlichen Teils der Prüfung errechnet sich aus der doppelt gewichteten Note aus der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und der einfach gewichteten Note aus der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2. Zur Bildung der Durchschnittsnote des praktischen Teils der Prüfung wird jeder Prüfungsabschnitt gleich gewichtet.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.

(4) In der Prüfungsurkunde wird die Gesamtprüfungsnote als Zahlenwert und Worturteil angegeben. Als Gesamtprüfungsnote werden folgende Noten vergeben:

1.

„mit Auszeichnung bestanden“

mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,50,

2.

„gut bestanden“

mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,51 bis 2,50,

3.

„befriedigend bestanden“

mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,51 bis 3,50,

4.

„bestanden“

mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,51 bis 4,50.

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Zitiervorschlag: § 14 GDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/14

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