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# § 10 GDPO (Bayern) — Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst folgende Klausurarbeiten:

1. Aufsatz über ein Thema aus der Berufspraxis oder der Theorie des Gebärdensprachdolmetschens, es werden drei Themen zur Wahl gestellt; die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten.

2. Übersetzung eines anspruchsvollen, repräsentativen Textes von einem Bildträger (maximal 5 Minuten) aus DGS in die deutsche Schriftsprache; die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.

(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei der nach § 5 Abs. 3 eingesetzten Prüferinnen oder Prüfer zu bewerten. Bei abweichender Bewertung soll versucht werden, eine Einigung über die Note zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Stichentscheid. Besondere Vorkommnisse sind in Schriftform festzuhalten und den Prüfungsakten beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 10 GDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/10

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