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# Art 9 GDG (Bayern) — Fachliche Grundlagen

Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesundheitsbehörden bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Methoden der Risikoanalyse, des Risikomanagements und der Risikokommunikation. Dazu können nichtpersonenbezogene Daten erhoben, gesammelt, analysiert und zum Zweck der Risikoanalyse und Risikobewertung an das Landesamt weitergegeben werden. Die Behörden tauschen mit anderen Behörden und Stellen Informationen über Risiken aus und wirken an der Erarbeitung von Konzepten über Möglichkeiten ihrer Bewältigung mit.

(2) Als fachliche Grundlage für ihre Maßnahmen beobachten die Gesundheitsbehörden die gesundheitlichen Verhältnisse der Menschen, sammeln darüber Erkenntnisse und nichtpersonenbezogene Daten, bereiten sie auf und werten sie aus.

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Zitiervorschlag: Art 9 GDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/9

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