nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 29 GDG (Bayern) — Erhebung von Meldedaten

Gesundheitsdienstgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zentrale Stellen, die befugt sind, Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren, können von der Meldebehörde Daten aus dem Melderegister verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder eine auf Grund einer Verordnung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 11 errichtete Zentrale Stelle erhält zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Screening-Maßnahmen auch die Meldedaten nicht gesetzlich krankenversicherter Personen.