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# Art 23 GDG (Bayern) — Pflichten der Einrichtungen

Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereiten und verantwortlichen Ärzte haben die Teilnahme an einer von der Bayerischen Landesärztekammer durchgeführten oder von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltung über die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zu beachtenden besonderen ärztlichen Berufspflichten gegenüber den Trägern oder Inhabern der Einrichtungen nachzuweisen. Die Träger oder Inhaber der Einrichtungen haben die Teilnahmebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon unverzüglich dem Gesundheitsamt zu übersenden, soweit dies nicht bereits im Rahmen des Erlaubnis- oder Anzeigeverfahrens zu erfolgen hat oder erfolgt ist.

(2) Änderungen von Tatsachen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1, die nach Antragstellung eintreten, sind von den Trägern oder Inhabern der Einrichtungen nach Art. 22 unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: Art 23 GDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/23

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