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Art 21 GDG (Bayern) — Staatliche Aufsicht

Gesundheitsdienstgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer unterliegt in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums. Es kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Ethikkommission verlangen.

(2) Die Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen unterliegen in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.