(1) Die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer unterliegt in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums. Es kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Ethikkommission verlangen.
(2) Die Ethikkommissionen bei den staatlichen Hochschulen unterliegen in formeller Hinsicht der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.