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# Art 17 GDG (Bayern) — Gesundheitsberufe

Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anästhesietechnische und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist eine Person auch dann zur Praxisanleitung befähigt, wenn sie kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 72 Stunden in drei Jahren absolviert.

(2) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 des Hebammengesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 15 % der von der studierenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen. Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 des MT-Berufe-Gesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 10 % der von der auszubildenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen.

(3) Ausbildungsangebote, die nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und nach § 9 Abs. 2 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingerichtet wurden, können als Studiengang oder als kombinierte Ausbildung, bestehend aus Studiengang und berufsfachschulischer Ausbildung, abweichend von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG ganz oder teilweise an Hochschulen durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: Art 17 GDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/17

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