nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 13 GDG (Bayern) — Umweltmedizin

Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesundheitsbehörden beobachten und bewerten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit, beraten und klären die Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen auf und wirken auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeitwirkungen hin. Dazu zählen insbesondere

1. anlassbezogene fachliche Stellungnahmen für andere Behörden zu Fragen der Umwelthygiene und der Gesundheitsverträglichkeit,

2. Bereitstellung eines Beratungsangebots und Information über Personen, Einrichtungen und Stellen, die umweltmedizinische Leistungen erbringen,

3. Maßnahmen der Qualitätssicherung im Rahmen der Umweltmedizin,

4. Mitwirkung an umweltepidemiologischen Erhebungen.

---

Zitiervorschlag: Art 13 GDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
