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# § 74 GDBNDVerfSchVDV — Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

- 1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

- 2. die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent,

- 3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,

- 4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

- 5. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,

- 6. die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent,

- 7. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

- 8. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

- 1. wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

- 2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 74 GDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/74

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