nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 45 GDBNDVerfSchVDV — Bestehen der Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 22.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.