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§ 37 GDBNDVerfSchVDV — Ausbildungsplan für die Praktika

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Historische Fassung: Stand 03.01.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2024 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.