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# § 26 GDBNDVerfSchVDV — Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 22.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. Sie kann je nach Schwere des Verstoßes

- 1. die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder

- 2. den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 26 GDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/26

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