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# § 23 GDBNDVerfSchVDV — Studienplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.

(2) Der Studienplan regelt

- 1. die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,

- 2. die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und ‑inhalte

  - a) in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,

  - b) nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und

  - c) nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,

- 3. die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar

  - a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

  - b) in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

  - c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,

- 4. die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie

- 5. die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar

  - a) wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

  - b) in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

  - c) in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.

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Zitiervorschlag: § 23 GDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/23

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