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# § 9 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Nachteilsausgleich

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

- 1. im Auswahlverfahren: die Dienstbehörde,

- 2. bei den Prüfungen des nachrichtendienstlichen Einführungsmoduls (Einführungsmodul) und bei den Prüfungen des zweiten bis sechsten Semesters: das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule,

- 3. bei Prüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul: das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule.

(3) Der Antrag auf Erleichterung bei Prüfungen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag ist zu Beginn des Semesters, spätestens jedoch sechs Wochen vor erstmaliger Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs, oder unverzüglich nach Eintreten der Beeinträchtigung zu stellen. Erleichterungen können auch über das jeweilige Semester hinaus gewährt werden.

(4) Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Auf Verlangen der Stelle nach Absatz 2 ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen zu erörtern. Bei Menschen mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 9 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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