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# § 8 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Fachstudien bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Hierzu erhalten die Studierenden zu Beginn jedes Semesters der Fachstudien einen Verlaufsplan, in dem die Urlaubstage verbindlich festgelegt sind. Urlaubstage, die außerhalb der festgelegten Urlaubszeiten liegen, genehmigt die Studiengangsleitung auf Antrag der Studierenden.

(2) In den Praxisphasen der Praxismodule genehmigt die Ausbildungsbehörde Erholungsurlaub auf Antrag der Studierenden. Die Zahl der Diensttage in der jeweiligen Praxisphase soll nicht weniger als 20 betragen.

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Zitiervorschlag: § 8 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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