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§ 61 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Akademischer Grad

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Arts (B. A.)“ verliehen.