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# § 51 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Bearbeitungszeit für die Thesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Thesis ist im sechsten Semester zu erstellen.

(2) Die Bearbeitungszeit der Thesis beträgt vier Monate. Mit der Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt beginnt die Bearbeitungszeit. Der Tag der Ausgabe sowie der späteste Abgabetermin sind aktenkundig zu machen und der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Innerhalb der Bearbeitungszeit werden die Studierenden in einem Umfang von neun Wochen von anderen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Die Dienstbehörde legt fest, ob die Freistellung tageweise, wochenweise oder in anderer Aufteilung erfolgt.

(4) Für die Fristwahrung genügt die Einreichung des elektronischen Dokuments.

(5) Wird die Thesis nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit dem numerischen Notenwert 6,0 bewertet.

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Zitiervorschlag: § 51 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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