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# § 50 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Form der Thesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Thesis ist in deutscher Sprache abzufassen, es sei denn der Prüfungsausschuss genehmigt ausnahmsweise die Abfassung in einer anderen Sprache.

(2) Die Thesis ist mit drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste einzureichen. Zusätzlich ist die Thesis als elektronisches Dokument einzureichen. Als Dokumentformat ist eine PDF-Datei zu nutzen. Die bei der Abgabe des elektronischen Dokuments zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen legt der Fachbereich Nachrichtendienste fest und teilt sie den Studierenden mit.

(3) Bei der Abgabe nach Absatz 2 Satz 1 muss die oder der Studierende versichern, dass sie oder er die Thesis selbstständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt hat. Die Form für die Erklärung wird vom Prüfungsamt beim Fachbereich Nachrichtendienste vorgegeben. Fehlt die Versicherung und wird sie auf schriftliche oder elektronische Nachforderung des Prüfungsamts nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht, ist die Thesis mit dem numerischen Notenwert 6,0 zu bewerten.

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Zitiervorschlag: § 50 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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