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§ 48 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Bachelorarbeitsordnung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In einer Bachelorarbeitsordnung regelt der Fachbereich Nachrichtendienste:

1.
das Verfahren zur Zulässigkeitsprüfung von Vorschlägen für das Thema der Thesis,
2.
die Vorgaben für die Form der Thesis,
3.
die Modalitäten bei der Abgabe der Thesis.