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# § 44 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Bewertung der Leistungen in den Praxisphasen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Praxisphase erstellt die jeweilige Ausbildungsbehörde eine Praktikumsbewertung über die von der oder dem Studierenden erbrachten Leistungen.

(2) Betrug die Zahl der Diensttage in der jeweiligen Praxisphase weniger als 20, entfällt die Praktikumsbewertung. Stattdessen muss die oder der Studierende eine schriftliche Aufgabe, die von einer oder einem Lehrenden des Fachbereichs Nachrichtendienste gestellt wird, bearbeiten. Die oder der Lehrende nach Satz 2 bewertet die erbrachte Leistung. Die Praxisphase wird nicht wiederholt.

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Zitiervorschlag: § 44 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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