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# § 40 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die nach dieser Verordnung zu erbringen sind.

(2) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium erworben worden sind, angerechnet werden, sofern die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die nach dieser Verordnung zu erbringen sind, gleichwertig sind.

(3) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Über die Anerkennung entscheidet:

- 1. bei Leistungen, die denen des Einführungsmoduls sowie des zweiten bis sechsten Semesters entsprechen: der Prüfungsausschuss,

- 2. bei Leistungen, die denen des ersten Semesters mit Ausnahme des Einführungsmoduls entsprechen: das Dekanat des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

(5) Wurden Leistungen beziehungsweise Kenntnisse und Qualifikationen nach den Absätzen 1 bis 4 anerkannt, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen, wenn das jeweils zugrundeliegende Bewertungssystem dem Bewertungssystem nach dieser Verordnung entspricht. Sind die Bewertungssysteme verschieden, ordnet die zuständige Stelle der anerkannten Leistung beziehungsweise den anerkannten Kenntnissen und Qualifikationen eine Bewertung im relativen Verhältnis der Notenskala nach § 34 zu.

(6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden numerischen Notenwerte und in die Berechnung des numerischen Notenwerts der Bachelorprüfung einzubeziehen.

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Zitiervorschlag: § 40 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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