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# § 37 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Verstöße bei Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:

- 1. Täuschung,

- 2. Täuschungsversuch,

- 3. Mitwirken an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch,

- 4. sonstige Ordnungsverstöße.

(2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder der Teilprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder der Teilprüfung ausgeschlossen werden.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann die zuständige Stelle bei Verstößen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

- 1. die Wiederholung der Prüfung oder der Teilprüfung anordnen oder

- 2. die Prüfung oder die Teilprüfung mit der Note „ungenügend“ und dem numerischen Notenwert 6,0 bewerten.

Bei sonstigen Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Nummer 4 kann die zuständige Stelle die Bewertung der Prüfung oder der Teilprüfung um eine Note herabsetzen.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann die zuständige Stelle die Bachelorprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Studiums für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind die Abschlussdokumente einzuziehen.

(5) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 ist die oder der Betroffene anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 37 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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