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# § 35 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Verhinderung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen oder tritt sie oder er aus wichtigem Grund von der Prüfung oder der Teilprüfung zurück, so hat sie oder er dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären. Der Grund der Verhinderung oder des Rücktritts ist nachzuweisen. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungs- oder Rücktrittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Auf Verlangen des zuständigen Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(3) Die Genehmigung der Verhinderung oder des Rücktritts hat zur Folge,

- 1. dass bei der Thesis sowie bei anderen Prüfungen und Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit die zuständige Stelle im Fall einer Verhinderung von weniger als der Hälfte der Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden über eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet,

- 2. dass die Thesis sowie andere Prüfungen und Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall einer Verhinderung von mindestens der Hälfte der Bearbeitungszeit als nicht begonnen gelten und nachzuholen sind und

- 3. dass Prüfungen und Teilprüfungen mit einer kürzeren als einer zweitätigen Bearbeitungszeit als nicht begonnen gelten und nachzuholen sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 bestimmt das zuständige Prüfungsamt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt wird.

(4) Genehmigt die zuständige Stelle die Verhinderung oder den Rücktritt nicht, teilt sie dies der oder dem Studierenden rechtzeitig mit. Versäumt eine Studierende oder ein Studierender dennoch eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ sowie dem numerischen Notenwert 6,0 bewertet.

(5) Erscheint eine Studierende oder ein Studierender ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beantragt jedoch die oder der Studierende die Genehmigung der Verhinderung wegen eines wichtigen Grunds, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Genehmigt die zuständige Stelle die Verhinderung, gilt die Prüfung als nicht begonnen und ist nachzuholen. Das zuständige Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt wird. Genehmigt die zuständige Stelle die Verhinderung nicht, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

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Zitiervorschlag: § 35 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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