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# § 30 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Prüfungsamt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen des Einführungsmoduls sowie des zweiten bis sechsten Semesters ist das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste zuständig. Bei diesen Prüfungen ist das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste insbesondere für folgende weitere Aufgaben zuständig:

- 1. Bestellung der Prüfenden,

- 2. Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 9 Absatz 1 und Veranlassung des Notwendigen,

- 3. Ausgabe von Immatrikulationsnummern an die Studierenden zur Anonymisierung von Prüfungsleistungen,

- 4. Entscheidung über Genehmigung einer Verhinderung bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung wegen Erkrankung und Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung oder Teilprüfung wegen Erkrankung,

- 5. Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall von Verhinderung oder Rücktritt wegen Erkrankung,

- 6. Entscheidung über Genehmigung einer Verhinderung im Fall von verspätetem Erscheinen zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung wegen Erkrankung,

- 7. Festlegung von Prüfungsnachholterminen,

- 8. Ausgabe des Themas der Thesis,

- 9. Führen der Prüfungsakte zu den Prüfungen nach Satz 1,

- 10. Abwicklung von Einsichtnahmen in die Prüfungsakte,

- 11. Entscheidung über Widersprüche im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss sowie

- 12. Ausstellung der Abschlussdokumente.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul ist das Prüfungsamt am Zentralbereich zuständig. Bei diesen Prüfungen ist das Prüfungsamt am Zentralbereich insbesondere für folgende weitere Aufgaben zuständig:

- 1. Bestellung der Prüfenden,

- 2. Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 9 Absatz 1 und Veranlassung des Notwendigen,

- 3. Genehmigung einer Verhinderung bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung und Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung oder Teilprüfung,

- 4. Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall von Verhinderung oder Rücktritt,

- 5. Genehmigung einer Verhinderung im Fall von verspätetem Erscheinen zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung,

- 6. Festlegung von Prüfungsnachholterminen,

- 7. Feststellung eines Mangels im Prüfungsverfahren und Anordnung der Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung,

- 8. Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes und Festlegung der Folgen eines Verstoßes,

- 9. Führen der Prüfungsakte zu den Prüfungen nach Satz 1,

- 10. Abwicklung von Einsichtnahmen in die Prüfungsakte sowie

- 11. Entscheidung über Widersprüche.

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Zitiervorschlag: § 30 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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