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# § 24 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Module

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Module unterteilen sich in Fachstudienmodule und Praxismodule. Die Fachstudienmodule bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen. Die Praxismodule bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen und Praxisphasen. Die Bachelorarbeit ist ein eigenständiges Modul.

(2) In den Praxismodulen bereiten die Lehrveranstaltungen auf die jeweilige Praxisphase vor.

(3) Die von den Lehrenden in den Fachstudien elektronisch bereitgestellten Lehrinhalte werden auch während der Praxismodule über die jeweils zur Verfügung stehenden elektronischen Lernplattformen zugänglich gemacht.

(4) Einige Module enthalten Möglichkeiten zur Auswahl unter verschiedenen Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtlehrveranstaltungen).

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Zitiervorschlag: § 24 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/24

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