(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leistungstests und einem Aufsatz.
(3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber.